Zwangsversteigerung - In 10 Schritten zum Versteigerungserfolg
- So finden Sie geeignete Objekte
- Diese Informationen enthält das Gutachten
- Besichtigen Sie das Objekt persönlich
- Stellen Sie die Finanzierung sicher
- Vergewissern Sie sich, ob der Termin stattfindet
- Üben Sie das Ersteigern
- Entwickeln Sie Ihre Bietstrategie
- Taktieren Sie beim Bieten
- Nach dem Zuschlag folgt ein Verteilungstermin
- Dieses Ausnahmekündigungsrecht hat der neue Eigentümer
1. So
finden Sie geeignete Objekte
Argetra sammelt alle anstehenden Termine von Immobilien-Zwangsversteigerungen deutschlandweit und veröffentlicht diese im Argetra Zwangsversteigerungskalender VIZ.
Sie haben die Wahl Regionalausgaben oder deutschlandweite Spezialausgaben bspw. für Hotels und Gaststätten zu erwerben.
2. Diese Informationen
enthält das Gutachten
Zu
fast jedem Objekt liegt ein Gutachten vor. Daraus ergibt sich der
amtliche festgesetzte Verkehrswert. Außerdem enthält es Hinweise auf z.B. Mieterträge, Bauschäden und -mängel. Der beiliegende Auszug aus dem
Grundbuch verschafft Klarheit über Eigentümer, vorhandene Belastungen und Rechte (wie z.B. Dauerwohnansprüche
oder Wegerechte Dritter) sowie Belastungen von Grundpfandrechten. Bei Anfragen an das Amtsgericht müssen Sie unbedingt
das Aktenzeichen des Objektes angeben, welches wir in unserem Kalender veröffentlichen.
Falls Sie hierzu noch mehr Fragen haben, bieten wir auch ausgewählte Fachliteratur.
3. Besichtigen Sie das Objekt
persönlich
Gedrucktes
kann den persönlichen Eindruck einer Immobilie nicht ersetzen. Sie sollten
deshalb immer interessante Immobilien selbst in Augenschein nehmen. Nutzen Sie Google earth oder bing maps für einen ersten Eindruck. Mit Hilfe eines Architekten oder Bauingenieurs können Sie erkunden, ob
Grundstück und Gebäude zu Ihnen passen.
Die Gläubigerbank ist meist bereit, Interessenten einen Termin für die
Innenbesichtigung anzubieten.
4. Stellen Sie die Finanzierung
sicher
Als
Interessent sollten Sie rechtzeitig bei der Gläubigerbank erfragen, zu welchem Gebot mit dem Zuschlag gerechnet werden kann. Die Bezahlung erfolgt 4
bis 6 Wochen nach dem Versteigerungstermin. Dann spätestens müssen Sie mit Ihrer Bank die Gesamtfinanzierung geklärt haben.
Zehn Prozent des Verkehrswertes werden allerdings schon zum Versteigerungstermin
fällig.
5. Vergewissern Sie sich, ob der Termin stattfindet
Nicht
selten wird unmittelbar vor der Versteigerung ein Termin abgesagt. Rufen Sie
deshalb vorher beim Amtsgericht an und fragen nach, ob der Termin wirklich
stattfindet. Bei Zahlungen des Schuldners oder aus gerichtsinternen Gründen
kann ein Termin auch einstweilig oder endgültig aufgehoben werden. Abonnenten können unseren Benachrichtigungsservice per Mail nutzen.
6. Üben Sie das Ersteigern
Sammeln
Sie auf 1 bis 2 “Probeterminen“ Erfahrung, bevor Sie selbst Gebote abgeben.
Schnuppern Sie die Atmosphäre und studieren Sie die Strategien der
erfolgreichen Bieter.
7. Entwickeln Sie Ihre Bietstrategie
Setzen
Sie sich das Gebotslimit deutlich oberhalb einer “Schallgrenze“ (z.B. 309.000,-- EUR) und gehen Sie forsch darauf zu. Ungeübte “passen“ meist
bei 299.000,00 EUR.
8. Taktieren Sie beim Bieten
Bieten
Sie möglichst in krummen Summen und ungleichen Bietschritten, verbergen Sie vor Mitbietern und
Bankenvertretern Ihre Gebotsgrenze und irritieren Sie so Ihre Bietkonkurrenz. Der Rechtspfleger wird jedes
Gebot akzeptieren. Wenn Sie beim Bieten durch Ihr unorthodoxes Verhalten
Mitbieter aus dem Feld schlagen, haben Sie Ihr Ziel erreicht.
9. Nach dem Zuschlag folgt ein
Verteilungstermin
Wenn Sie im Termin Meistbietender geblieben sind, werden Sie nach
Zustimmung des Gläubigers Eigentümer. Der Zuschlag kann durch den Bankenvertreter/Gläubiger sofort bestätigt, aber auch
zunächst ausgesetzt werden. Entscheidend dafür ist in der Regel, ob das
Versteigerungsergebnis den Wünschen des Gläubigers entspricht. Taggleich müssen Sie sich um eine vorläufige Deckungszusage einer Gebäudeversicherung kümmern, da mit Zuschlag alle Rechte und Pflichten sowie alle Risiken beim Ersteigerer liegen.
10. Dieses
Ausnahmekündigungsrecht hat der neue Eigentümer
Der
Erwerber hat das Recht, unmittelbar nach Erhalt des Zuschlages dem
Alteigentümer die Nutzung der Immobilie bei Eigenbedarf aufzukündigen. Die Kündigung sollte
durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt werden, weil sie dann immer wirksam
ist. Wird die Immobilie von einem Mieter genutzt, so gelten die Bestimmungen
des Mietrechts.