Abschreibungen (AfA)
Wertminderung von Wirtschaftsgütern(auch Gebäuden),
die steuermindernd als Absetzungen für Abnutzung geltend gemacht werden
können. Die Höhe ist abhängig von der Nutzungsdauer und den jeweils
geltenden steuerlichen Abschreibungssätzen. Abschreibungen können nur
auf Gebäude und Gebäudeteile (abnutzbare Wirtschaftsgüter), nicht auf
Grund und Boden vorgenommen werden. Als Bemessungsgrundlage für die AfA
sind grundsätzlich die Anschaffungs- (Erwerb) oder Herstellungskosten
(Errichtung) einer Immobilie zu führen.
Akteneinsicht
Jeder hat gemäß Z.V.G. das Recht auf Einsicht in die
Gerichtsakte einer Zwangsversteigerung. (siehe auch ZPO: richterliche
Auskunftspflicht)
Amortisation
Sich aufgrund eines Tilgungsplans über einen
bestimmten Zeitraum erstreckende Tilgung durch Rückzahlung von
Teilbeträgen eines Darlehens neben der Zinszahlung.
Anderkonto
Treuhandkonto eines Notars für die Verwahrung von
Fremdgeldern (z. B. des Käufers), wobei der Käufer von Haus- oder
Wohnungseigentum eine möglichst große Sicherheit hat. Der Notar sorgt
dafür, dass die Belastungen, die auf dem Kaufobjekt liegen, durch die
hinterlegten Gelder abgelöst werden. Er überweist den Überschussbetrag
dann direkt an den Verkäufer. Die Abwicklung über das Notaranderkonto
ist mit Kosten verbunden, garantiert jedoch schnelle, problemlose und
sichere Abwicklung.
Aufhebung des Verfahrens
Ein Zwangsversteigerungsverfahren kann unter
gewissen Umständen aufgehoben werden bzw. die einstweilige Einstellung
bewilligt werden.
Auflassung
Einigung über die Eigentumsübertragung einer
Immobilie vor einem Notar. Sie ist rechtlich zu trennen von dem
Grundstückskaufvertrag, wird mit diesem allerdings in der Regel in einer
Urkunde verbunden.
Auflassungsvormerkung
Dient der Sicherung des Anspruches des Käufers einer
Immobilie auf Eigentumsübertragung. Sie wird in Kaufverträgen
vereinbart. Die Auflassungsvormerkung wird ins Grundbuch eingetragen und
macht jede Verfügung des Verkäufers unwirksam, falls sie den
gesicherten Anspruch des Käufers vereiteln oder beeinträchtigen würde.
Die Zahlung des Kaufpreises sollte immer von der Eintragung der
Auflassungsvormerkung abhängig gemacht werden.
Ausbietungsgarantie
Die Gläubigerbank kann in einem
Zwangsversteigerungsverfahren die Verkündung des Zuschlagbeschlusses auf
einen späteren Termin verschieben. Nicht selten wird der Meistbietende
dann inoffiziell noch um eine Aufbesserung seines Gebotes gebeten.
Ausbietungsgarantie
Die Gläubigerbank erbittet vom Bietinteressenten
gern eine Ausbietungsgarantie. Der Bieter verpflichtet sich, im
Versteigerungstermin nicht unter einer bestimmten Bietsumme mitzubieten.
Diese Verpflichtung muß notariell beurkundet werden.
Ausnahmekündigungsrecht
Der Ersteher einer Immobilie kann dem Schuldner, der
noch in der Immobilie wohnt, unmittelbar nach Erwerb durch Z.V.
kündigen. Wird die Immobilie von einem Mieter bewohnt, so gilt der
gesetzliche Mieterschutz.
Aval (Bürgschaft)
Ein Vertrag, durch den sich der Bürge dem Gläubiger
eines Dritten gegenüber verpflichtet, für die Verbindlichkeiten des
Dritten einzustehen. Die Bürgschaft muss schriftlich erteilt werden.
Zweck der Bürgschaft ist die Sicherung eines Gläubigers bei
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.
Baugenehmigung
Die Erteilung erfolgt nach einer Prüfung des
Bauantrages durch Aushändigung eines Bauscheines. Das Bauvorhaben muss
dafür mit dem geltenden Baurecht in Übereinstimmung stehen. Die
Baugenehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
Erteilte Baugenehmigungen können von Dritten, deren Rechte
beeinträchtigt werden, angefochten werden. Ohne Baugenehmigung
errichtete Bauvorhaben können eingestellt oder sogar beseitigt werden.
Belastungen
Es müssen u.U. vom alten Eigentümer bestimmte Belastungen übernommen werden (Wohnrecht, Nießbrauch, Wohngeld usw.).
Bestehen bleibende Rechte
Erfasst die Rechte Dritter, die nach Zuschlag vom
neuen Eigentümer zu übernehmen sind (z.B.: Wegerecht, Nießbrauchsrecht,
Grundschuld eines Gläubigers etc.).
Betreibender Gläubiger
Meistens ist es der betreibende Gläubiger, der das
Zwangsversteigerungsverfahren beantragt. Er kann auch die Einstellung
des Verfahrens bewilligen.
Beurkundung
Es ist gesetzliche Vorschrift, dass
Immobilienkaufverträge notariell beurkundet werden müssen.
Nichtbeachtung führt zur Nichtigkeit des Vertrages. Die Nichtigkeit kann
schon dann gegeben sein, wenn nicht alles, was vereinbart war,
beurkundet wird oder unrichtig beurkundet wird. Der Vertrag ist dann
rückabzuwickeln.
Bietstunde
Die Bietstunde ist ein Zeitraum von 30 Minuten, in
dem die Bieter ihr Gebot abgeben. Bei Abgabe weiterer Gebote über diesen
Zeitraum hinaus kann die Bietstunde verlängert werden.
Bleibende Rechte
-> Bestehen bleibende Rechte
Courtage
Sie beträgt in der Regel bei einem Immobilienerwerb
(Häuser, Wohnungen und Grundstücke) vier bis sechs Prozent des
Kaufpreises. Eine Aufteilung dieses Betrages zwischen Käufer und
Verkäufer ist möglich. Bei Vermietungen dürfen maximal zwei
Monatskaltmieten als Courtage angesetzt werden.
Darlehen
Das Darlehen ist das wichtigste Kreditgeschäft und
wird durch Vertrag zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer
begründet. Darlehen werden in aller Regel verzinslich gewährt. Der
Darlehensgeber sichert das Darlehen durch Sicherungsmittel wie Hypothek,
Grundschuld oder Bürgschaft ab.
Dienstbarkeit
Dienstbarkeiten sind Rechte an Grundstücken, die den
Eigentümer zugunsten des Rechtsinhabers zu einer Duldung (z. B. Duldung
der Benutzung) oder zu einer Unterlassung (beispielsweise von
tatsächlichen Handlungen) verpflichten. Dienstbarkeiten sind nach den
für Grundstücke geltenden Regeln zu bestellen, zu übertragen und
aufzuheben. Sie werden in Abt. II des Grundbuchs eingetragen.
Eigentumswohnung
Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit den Miteigentumsanteilen am gesamten Eigentum.
Eigentümergemeinschaft
Gesamtheit der Eigentümer einer Wohnungseigentumsanlage. Rechtlich eine nicht rechts- und parteifähige Bruchteilsgemeinschaft.
Eigentümerversammlung
Beschlüsse, die nach dem Wohnungseigentumsgesetz
oder nach der Teilungserklärung von den Eigentümern zu treffen sind,
werden von der Eigentümerversammlung gefasst. Sie hat mindestens einmal
im Jahr stattzufinden und ist durch den Verwalter schriftlich
einzuberufen, der auch den Vorsitz führt. Jeder Eigentümer hat
grundsätzlich eine Stimme unabhängig von der Größe seiner Wohnung oder
der Zahl seiner Wohnungen. Durch Teilungserklärung können allerdings
auch andere Regelungen getroffen werden (z. B. nach Miteigentumsanteilen
oder Zahl der Wohnungen). Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn
die erschienenen Eigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile
vertreten. Grundsätzlich genügt für Beschlüsse die einfache Mehrheit der
Stimmen. Die Versammlung ist nicht öffentlich. Wohnungseigentümer
können sich vertreten lassen, sofern dieses Recht nicht durch die
Teilungserklärung ausgeschlossen sind. Über die Versammlung sind
Protokolle anzufertigen.
Einstellung des Verfahrens
Wenn für den Schuldner eine berechtigte Aussicht
besteht, dass das Versteigerungsverfahren vermieden werden kann, so kann
er die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahren
beantragen.
Einzel-, Gesamtausgebot
Besteht ein zu versteigerndes Objekt aus
verschiedenen Bruchteilen, so können diese Bruchteile auch einzeln
ausgeboten werden. Ein Bieter für das Gesamtobjekt hat jedoch Vorrang.
Erbengemeinschaft
Bei der Erbengemeinschaft steht mehreren Personen
ein Vermögen (möglicherweise auch in Form einer Immobilie)
gemeinschaftlich zu.
Erst- und Wiederholungstermin
Im Ersttermin gelten die Biet-Mindestgrenzen von
5/10 bzw. 7/10 des Verkehrswertes als geringstes Gebot. Ist in einem
Ersttermin der Zuschlag versagt worden, kann es zu einem Zweittermin
kommen, bei dem die Mindestgrenze bei der Summe der aufgelaufenen
Verfahrenskosten, also noch unterhalb der 5/10- Grenze, liegt.
Ersteher
Der Ersteher ist der Bietinteressent, der im Verfahren Meistbietender bleibt und den Zuschlag erhalten hat.
Ertragswert
Der Wert, den ein Grundstück durch die erzielbaren
Einnahmen (Miete, Pacht) besitzt. Er errechnet sich aus der
Jahresrohmiete und den Bewirtschaftungskosten. Wichtig wird der
Ertragswert bei der Beleihung eines Grundstückes.
Flurstück
Zusammenhängende abgegrenzte Bodenfläche, die im
Liegenschaftskataster unter einer Flurstücknummer geführt wird. Die
Flurstücke werden nach Gemarkungen mit Nummern bezeichnet und bilden die
Grundlage für den Nachweis von Grundstücken im Grundbuch.
Gemeinschaftseigentum
-> Eigentumswohnung
Geringstes Gebot
Absolutes Mindestgebot bei einer
Zwangsversteigerung, das nicht unterschritten werden darf. Es setzt sich
aus Verfahrenskosten, Grundsteuerschulden und evtl. aus bestehen
bleibenden Rechten zusammen.
Grundbuchauszug
Abschrift aller zu einem Grundstück bestehenden
Grundbucheintragungen. Sie ist wichtig für den Kaufinteressenten, um
feststellen zu können, ob die Angaben des Immobilienverkäufers stimmen
und ob der Kaufpreis ausreicht, um die Belastungen auf dem Grundstück
abzulösen.
Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer wird mit dem Kauf einer
Immobilie fällig. Sie beträgt derzeit abhängig vom Bundesland zwischen 3,5% und 6,5% von der Kaufsumme (bei
Zwangsversteigerungen Meistgebot) zuzüglich eventuell mit übernommener
Belastungen. Aktuelle Werte finden Sie bei Wikipedia im Artikel Grunderwerbsteuer (Deutschland).
Grundpfandrechte
Rechte, die zur Sicherung von Forderungen auf Grundstücken lasten wie z.B. Hypothek und Grundschuld.
Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine Besitzsteuer und wird von
den Gemeinden erhoben. Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der
sogenannte Einheitswert. Je nach dem Hebesatz kann die Grundsteuer in
den Gemeinden unterschiedlich hoch sein.
Hypothek
Dingliche Sicherung einer persönlichen Forderung an
einem Grundstück, einer Immobilie. Anders als bei der Grundschuld ist
die Hypothek abhängig von der ihr zugrunde liegenden Forderung.
Umgangssprachlich wird als Hypothek praktisch jede mögliche Form der
Baufinanzierung bezeichnet.
Hypothekendarlehen
-> Darlehen
Instandhaltungsrücklage
Dies ist die finanzielle Vorsorge für die
Beseitigung auftretender Schäden oder Mängel. Sie empfiehlt sich für
jeden Eigentümer. Beim Wohnungseigentum gehört die Ansammlung einer
angemessenen Instandhaltungsrücklage zur ordnungsgemäßen Verwaltung.
Jeder Eigentümer ist verpflichtet, sich an der Bildung der Rücklage zu
beteiligen. Über die Höhe (EUR je qm und Jahr) entscheidet die
Wohnungseigentümerversammlung.
Kataster
Das Liegenschaftskataster ist ein amtliches
Verzeichnis von Grundstücken, das bei den Katasterämtern
(Vermessungsämtern) geführt wird. Die Angaben über die Grundstücke
genießen öffentlichen Glauben.
Kaufvertrag
Der Kaufvertrag über Grundstücke muss notariell
beurkundet sein. Er verpflichtet den Käufer zur Zahlung des Kaufpreises,
den Verkäufer zur Übertragung des Eigentums.
Lageplan
Wird beim Katasteramt geführt. Der Lageplan ist die zeichnerische Darstellung auf einem katasteramtlichen Grundstücksplan.
Löschungsbewilligung
Die öffentlich beglaubigte Erklärung des
Berechtigten, dass er der Löschung seines zu seinen Gunsten im Grundbuch
eingetragenen Rechts zustimmt.
Löschungsvormerkung
Eintragung im Grundbuch, mit dem ein Berechtigter
seinen Anspruch gegen den Eigentümer eines Grundstücks auf Löschung
seiner Eigentümergrundschuld oder Hypothek absichern kann. Damit
erreicht er z.B., dass ein ihm zustehendes Grundpfandrecht im Rang
vorrückt.
Maklerprovision
-> Courtage
Meistbietender
Um den Zuschlag bei einer Versteigerung zu erhalten,
ist Voraussetzung, dass man in der Bietphase Meistbietender bleibt. Der
Meistbietende wird am Ende der Bietstunde benannt und für den Erhalt des
Zuschlages vorgeschlagen.
Meistgebot
Das höchste abgegebene Gebot bei einer
Zwangsversteigerung wird zum Ende der Bietstunde vom Rechtspfleger
dreimal aufgerufen und dann verkündet.
Nießbrauch
Das persönliche, nicht vererbbare dingliche Recht an
einem fremden Gegenstand, die Nutzungen aus ihm zu ziehen
(Nutznießung). Nießbrauch kann bestellt werden an beweglichen Sachen, an
Grundstücken und an Rechten. Der Nießbraucher hat kein Verfügungsrecht
über den Gegenstand, er darf ihn und seine Nutzungsart nicht ändern.
Notar
Notare sind unabhängige Träger eines öffentlichen
Amtes und deshalb keine Interessenvertreter, sondern unparteiische
Betreuer der Vertragsparteien. Grundstücks- und Immobilienkaufverträge
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Der Notar hat
Prüfungs- und Belehrungspflichten, insbesondere hinsichtlich der
rechtlichen Tragweite des Geschäfts. Für seine Tätigkeit erhält der
Notar Gebühren, deren Höhe abhängig von Art und Ausmaß der Tätigkeit und
dem Wert des Geschäfts nach der Kostenordnung bestimmt wird.
Parzellierung
Teilung eines Grundstücks durch Erklärung des
Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass ein Grundstücksteil
grundbuchmäßig abgeschrieben und dieser Teil als selbständiges
Grundstück eingetragen werden soll. Parzellierungen bedürfen häufig der
behördlichen Genehmigung. Umfasst die Erklärung auch eine Verpflichtung
zum Verkauf des abgeschriebenen Grundstücks, so ist sie notariell zu
beurkunden.
Rangverhältnis
Regelt die Reihenfolge, in der mehrere an einem
Grundstück bestehende Rechte verwirklicht und bei der
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung berücksichtigt werden. Wer
zuerst eingetragen ist, hat das vorrangige Recht.
Sachwert
Der Sachwert eines bebauten Grundstücks ist die
Summe aus dem Bodenwert und dem Bauwert. Die Herstellungskosten des
Gebäudes werden unter Berücksichtigung der technischen und
wirtschaftlichen Wertminderung berücksichtigt. Bei selbstgenutzten
Immobilien ist der Sachwert der für die Beleihung überlicherweise
maßgebende Wert.
Sanierungsgebiet
Eine Gemeinde kann einen Teil ihrer bebauten Fläche
als förmliches Sanierungsgebiet ausweisen. In die Grundbücher wird ein
entsprechender Vermerk eingetragen. Die Eigentümer können nur noch
begrenzt verfügen. Steuervorteile sind zusätzlich möglich, wenn der
Eigentümer eine Sanierungsmaßnahme durchführt.
Schätzung
Für die Finanzierung einer Immobilie verlangen die
Banken auch die Schätzung eines vereidigten Bausachverständigen. Je nach
Immobilie wird die Schätzung nach dem Sachwert oder dem Ertragswert
durchgeführt, wobei die örtlichen Marktverhältnisse berücksichtigt
werden müssen. In der Regel wird hierfür eine Gebühr berechnet.
Sicherheitsleistung
Zur Absicherung der Ernsthaftigkeit seines
Zwangsversteigerungs-Gebotes muß jeder Bieter 10% des Verkehrswertes
beim Rechtspfleger hinterlegen, die er nach der Versteigerung
zurückerhält, wenn er nicht Meistbietender geblieben ist.
Sondereigentum
-> Eigentumswohnung
Spekulationsgewinn
Wird ein Grundstück innerhalb eines Zeitraums von
zehn Jahren wieder veräussert, gilt im Privatvermögen der erzielte
Gewinn zuzüglich etwaiger bereits vorgenommener Abschreibungen als
sonstige Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Diese sind zu
versteuern, wenn sie EUR 512 und mehr erreichen. (Die Bundesregierung
plant, diese Frist weiter zu verlängern.)
Steigpreis
Setzt sich zusammen aus dem Meistgebot und eventuell
bestehen bleibenden Rechten. Bildet den Kaufpreis einer Immobilie beim
Ersteigern.
Nach dem Steigpreis werden alle weiteren Kosten wie Grunderwerbssteuer oder Zuschlagsgebühr bemessen.
Teileigentum
-> Eigentumswohnung
Teilungsversteigerung
Der Teilungsversteigerung liegt nicht eine Überschuldung zu Grunde, sondern sie hat zum Ziel, in einer Gemeinschaft
(Ehe, Erbengemeinschaft) klare Verhältnisse zu schaffen. Hier wird das
Objekt versteigert und der Erlös auf die berechtigten Personen
aufgeteilt.
Treuhandkonto
-> Anderkonto
Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten sind die Ausgaben für die
Bekanntmachung und die Durchführung der Zwangsversteigerung und werden
vorweg dem Versteigerungserlös entnommen.
Verkehrswert
Die Höhe des Verkehrswertes in einem
Zwangsversteigerungsverfahren wird in der Regel von einem amtlich
bestellten Sachverständigen festgesetzt. Sein Sachverständigengutachten,
das dem Bietinteressenten zur Einsicht zur Verfügung steht,
berücksichtigt Schäden und Mängel der Immobilie.
Versteigerungsvermerk
Sobald eine Zwangsversteigerung anberaumt wird, wird
diese im Grundbuch vermerkt. Der Versteigerungsvermerk verhindert die
Veräußerung der Immobilie durch den Schuldner, lässt jedoch weitere
Eintragungen im Grundbuch zu.
Verteilungstermin
Etwa 4 bis 6 Wochen nach Zuschlagsverkündung
(Zwangsversteigerung) findet der Verteilungstermin statt. Zu diesem
Zeitpunkt muß der Erwerber den vollständigen Erwerbspreis beibringen.
Der Erlös wird an diesem Tage anteilig an die Gläubiger ausgekehrt.
Wiederholungstermin
-> Erst- und Wiederholungstermin
Wiederkaufsrecht
Das Wiederverkaufsrecht bedeutet das vertragliche Recht, eine verkaufte Sache zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückzukaufen.
Wohnungseigentum
-> Eigentumswohnung
Zuschlag, Zuschlagserteilung
Der Zuschlag bei einer Zwangsversteigerung wird in
der Regel an die Person erteilt, die im Termin Meistbietende geblieben
ist. Der Zuschlag erfolgt durch die Verkündung des Rechtspflegers im
Zwangsversteigerungstermin.
Der Beschluss zur Erteilung des
Zuschlags wird auf einem amtlichen Dokument festgehalten und den
Gläubigern, dem Schuldner und dem Erwerber zugestellt.
Zuschlagsbeschluss
-> Zuschlag
Zuschlagsgebühr
Wenn der Zuschlag für das Objekt endgültig erfolgt
ist, wird eine Zuschlagsgebühr fällig. Dafür entfällt eine sonst bei
Immobilienkäufen übliche Notargebühr.
Zwangshypothek
Die Zwangshypothek ist eine Sicherungshypothek zur
Sicherung von Forderungen, die im Wege einer Zwangsvollstreckung im
Grundbuch eingetragen wird.
Zwangsversteigerung
Die im Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) geregelte
öffentliche Versteigerung gepfändeter Sachen; gesetzliche Form der
Zwangsvollstreckung. Zuständig für die Zwangsversteigerung ist das
Vollstreckungsgericht (Amtsgericht). Bei der Versteigerung wird nur ein
solches Gebot berücksichtigt, das die dem Anspruch des Gläubigers
vorgehenden Rechte sowie die Kosten des Verfahrens abdeckt (geringstes
Gebot). Neben der Durchsetzung von Geldforderungen dient die
Zwangsversteigerung zur Auflösung einer Gemeinschaft (z.B.
Erbengemeinschaft/Scheidung) an Grundstücken bei Uneinigkeit über eine
Auseinandersetzung.
Zweittermin (= Wiederholungstermin)
-> Erst- und Wiederholungstermin