Makler kann auch bei Zwangsversteigerung Provision verdienen
Artikel von Paul M. Kiss (24.01.2013)
Für den durch einen Makler veranlassten Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung erhält der Makler nur dann Provision, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist oder die Auslegung des Maklervertrags ausnahmsweise ergibt, dass sich die Provisionsabrede auch auf den Zuschlag erstreckt.
LG Aachen, Urteil vom 13. Dezember 2012, Az. 10 O 271/12
Der Fall
Ein Makler bewarb eine Gewerbeimmobilie zu einem Kaufpreis von 275.000 Euro. Weiter wies er auf die im Erwerbsfall zu zahlende Provision hin. Hierauf meldete sich ein Interessent. Der Makler benannte die Adresse und teilte mit, dass die Immobilie Gegenstand eines Zwangsversteigerungsverfahrens ist. Nach der Besichtigung bat der Makler den Interessenten zwecks Vereinbarung einer sog. "Ausbietungsgarantie" um ein formloses verbindliches Angebot. Die Parteien schlossen einen schriftlichen Maklervertrag. Hinsichtlich der Fälligkeit des Provisionsanspruchs wurde auf den "Abschluss des voll wirksamen Kaufvertrags" abgestellt. Wenig später übersandte der Kaufinteressent dem Makler ein "verbindliches Angebot i.H.v. 195.000 Euro zzgl. 3,57% Maklercourtage". Etwa drei Wochen später teilte der Makler dem Interessenten den Versteigerungstermin mit und erörterte mit diesem eine Strategie zur Ersteigerung des Objekts. Der Interessent erhielt schließlich den Zuschlag für 210.000 Euro. Er verweigerte jedoch die Zahlung der geforderten Maklerprovision.
Die Folgen
Die Klage des Maklers auf Provisionszahlung hatte Erfolg. Die Provisionspflicht bezieht sich vorliegend nicht nur auf einen rechtsgeschäftlichen Erwerb, sondern ausnahmsweise auch auf den Zuschlag in der Zwangsversteigerung, obwohl dies nicht ausdrücklich vereinbart war und im Maklervertrag nur von einem "Kaufvertrag" die Rede war. Grundsätzlich wird bei einem schriftlichen Vertrag die Vollständigkeit und Richtigkeit der dortigen Angaben vermutet. Hier wurde diese Vermutung aber widerlegt: Der Makler hatte dem Interessenten (spätestens nach der Besichtigung und noch vor Abschluss des schriftlichen Maklervertrags) mitgeteilt, dass der Erwerb nur in der Zwangsversteigerung möglich sein wird, und die Möglichkeit einer Ausbietungsgarantie erklärt. Auch danach bediente sich der Interessent weiter der Dienste des Maklers. So übersandte er dem Makler mit Blick auf die Ausbietungsgarantie ein verbindliches Erwerbsangebot und bestätigte hierbei erneut seine Provisionspflicht.
Was ist zu tun?
Im entschiedenen Fall hat dem Makler die Vertragsauslegung weitergeholfen und er hatte Erfolg. Dennoch sollte stets darauf geachtet werden, dass die Provisionsabrede klar und deutlich ist, um das Risiko eines Prozessverlusts zu vermeiden. Soll sich die Provisionsabrede nicht nur auf einen rechtsgeschäftlichen Erwerb durch notariellen Kaufvertrag, sondern auch auf den Zuschlag in der Zwangsversteigerung beziehen, sollte dies ausdrücklich und individualvertraglich vereinbart werden. Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht insoweit nicht aus. (ba)
Rechtsanwalt Paul M. Kiss, CBH Rechtsanwälte
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