Makler

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Makler kann auch bei Zwangsversteigerung Provision verdienen

Artikel von Paul M. Kiss (24.01.2013)


Für den durch einen Mak­ler ver­an­lass­ten Er­werb im Wege der Zwangs­ver­stei­ge­rung er­hält der Mak­ler nur dann Pro­vi­si­on, wenn dies aus­drück­lich ver­ein­bart ist oder die Aus­le­gung des Mak­ler­ver­trags aus­nahms­wei­se er­gibt, dass sich die Pro­vi­si­ons­ab­re­de auch auf den Zu­schlag er­streckt.


LG Aa­chen, Ur­teil vom 13. De­zem­ber 2012, Az. 10 O 271/12


Der Fall

Ein Mak­ler be­warb eine Ge­wer­be­im­mo­bi­lie zu einem Kauf­preis von 275.000 Euro. Wei­ter wies er auf die im Er­werbs­fall zu zah­len­de Pro­vi­si­on hin. Hier­auf mel­de­te sich ein In­ter­es­sent. Der Mak­ler be­nann­te die Adres­se und teil­te mit, dass die Im­mo­bi­lie Ge­gen­stand eines Zwangs­ver­stei­ge­rungs­ver­fah­rens ist. Nach der Be­sich­ti­gung bat der Mak­ler den In­ter­es­sen­ten zwecks Ver­ein­ba­rung einer sog. "Aus­bie­tungs­ga­ran­tie" um ein form­lo­ses ver­bind­li­ches An­ge­bot. Die Par­tei­en schlos­sen einen schrift­li­chen Mak­ler­ver­trag. Hin­sicht­lich der Fäl­lig­keit des Pro­vi­si­ons­an­spruchs wurde auf den "Ab­schluss des voll wirk­sa­men Kauf­ver­trags" ab­ge­stellt. Wenig spä­ter über­sand­te der Kauf­in­ter­es­sent dem Mak­ler ein "ver­bind­li­ches An­ge­bot i.H.v. 195.000 Euro zzgl. 3,57% Mak­ler­cour­ta­ge". Etwa drei Wo­chen spä­ter teil­te der Mak­ler dem In­ter­es­sen­ten den Ver­stei­ge­rungs­ter­min mit und er­ör­ter­te mit die­sem eine Stra­te­gie zur Er­stei­ge­rung des Ob­jekts. Der In­ter­es­sent er­hielt schlie­ß­lich den Zu­schlag für 210.000 Euro. Er ver­wei­ger­te je­doch die Zah­lung der ge­for­der­ten Mak­ler­pro­vi­si­on.


Die Fol­gen

Die Klage des Mak­lers auf Pro­vi­si­ons­zah­lung hatte Er­folg. Die Pro­vi­si­ons­pflicht be­zieht sich vor­lie­gend nicht nur auf einen rechts­ge­schäft­li­chen Er­werb, son­dern aus­nahms­wei­se auch auf den Zu­schlag in der Zwangs­ver­stei­ge­rung, ob­wohl dies nicht aus­drück­lich ver­ein­bart war und im Mak­ler­ver­trag nur von einem "Kauf­ver­trag" die Rede war. Grund­sätz­lich wird bei einem schrift­li­chen Ver­trag die Voll­stän­dig­keit und Rich­tig­keit der dor­ti­gen An­ga­ben ver­mu­tet. Hier wurde diese Ver­mu­tung aber wi­der­legt: Der Mak­ler hatte dem In­ter­es­sen­ten (spä­tes­tens nach der Be­sich­ti­gung und noch vor Ab­schluss des schrift­li­chen Mak­ler­ver­trags) mit­ge­teilt, dass der Er­werb nur in der Zwangs­ver­stei­ge­rung mög­lich sein wird, und die Mög­lich­keit einer Aus­bie­tungs­ga­ran­tie er­klärt. Auch da­nach be­dien­te sich der In­ter­es­sent wei­ter der Diens­te des Mak­lers. So über­sand­te er dem Mak­ler mit Blick auf die Aus­bie­tungs­ga­ran­tie ein ver­bind­li­ches Er­werbs­an­ge­bot und be­stä­tig­te hier­bei er­neut seine Pro­vi­si­ons­pflicht.


Was ist zu tun?

Im ent­schie­de­nen Fall hat dem Mak­ler die Ver­trags­aus­le­gung wei­ter­ge­hol­fen und er hatte Er­folg. Den­noch soll­te stets dar­auf ge­ach­tet wer­den, dass die Pro­vi­si­ons­ab­re­de klar und deut­lich ist, um das Ri­si­ko eines Pro­zess­ver­lusts zu ver­mei­den. Soll sich die Pro­vi­si­ons­ab­re­de nicht nur auf einen rechts­ge­schäft­li­chen Er­werb durch no­ta­ri­el­len Kauf­ver­trag, son­dern auch auf den Zu­schlag in der Zwangs­ver­stei­ge­rung be­zie­hen, soll­te dies aus­drück­lich und in­di­vi­du­al­ver­trag­lich ver­ein­bart wer­den. Eine Klau­sel in den all­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen reicht in­so­weit nicht aus. (ba)


Rechts­an­walt Paul M. Kiss, CBH Rechts­an­wäl­te


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